Recht und Gerechtigkeit sind in der Justiz nicht selten zwei verschiedene Dinge.

Der Bund subventioniert heutzutage via KVG immer noch allergieauslösende Cremen und Salben zur Neurodermitis-Therapie (nicht die Patienten haben offensichtlich Prioriät, sondern die Umsätze der Pharmaindustrie). Hersteller und Produkte dürfen in der Schweiz jedoch nur mit sehr grosser Vorsicht und Zurückhaltung kritisiert werden. Gesetzliche Grundlage dafür bildet das UWG (in der Praxis ein Produzentenschutzgesetz).

Justiz schützt Hersteller allergieauslösender Oeko-Waschmittel
Wenn ein Journalist Oeko-Schwindelei (Herstellung allergieauslösender parfümierter Oeko-Waschmittel – gemäss damaliger Werbung des Produzenten “speziell geeignet für Allergiker”) direkt und namentlich kritisiert, kann es sein, dass dafür nicht nur eine Busse, sondern sogar eine Gefängnisstrafe ausgesprochen wird. Die Strafe ist unbedingt, wenn der “Täter” nicht einsichtig ist, dass er nicht hätte die Wahrheit schreiben dürfen. Oeko-Schwindelei wird in der Schweiz – so belegt zumindest dieses Beispiel – per Gesetz (UWG) geschützt.
So wurde ein Journalist von der Schwyzer Justiz vor rund 20 Jahren zu Fr. 3’000.– Busse und 20 Tagen Gefängnis (kein Witz!) verurteilt, weil er Konsumenten u.a. dazu aufrief, das
duftstofffreie Waschmittel OMO Sensitive zu kaufen an Stelle des unnötig parfümierten, allergieauslösenden H.-“Oeko”-Waschmittels. Dass das bevorzugte duftstofffreie Waschmittel geeignet ist für hochgradig MCS-Betroffene, Allergiker, Neurodermitiker etc. und das parfümierte “Oeko” nicht, interessierte die damalige Justiz nicht. Klassisches Beispiel einer komplett absurden und verdrehten Rechtsprechung im Bereich Konsumentenschutz.

Justiz schützt KMF-Sondermüllproduzenten
Hersteller von KMF-Sondermüll (Glas- und Steinwolle) dürfen ebenfalls nicht namentlich kritisiert werden. Wer es tut, riskiert in der Schweiz Busse und Gefängnis. Begründung: Eine namentliche Nennung/Kritik stelle auch hier unlauterer Wettbewerb dar. Ob ein Einkaufszentrum aufgrund eines falsch gewählten Isolationsmaterials (Glaswolle) über eine schlechte Raumluft (Formaldehyd-Ausgasungen, Partikel-Belastung) verfügt, interessierte die Justiz nicht. Gigantische Isolations-Sondermüll-Altlasten zu produzieren, ist in der Schweiz nicht verboten (sondern wird im Gegenteil politisch gefördert!).
Gegen die seinerzeitige Darstellung von Küken auf hautreizenden Glaswolle-Matten auf der Homepage eines führenden KMF-Herstellers hatte die Schwyzer Justiz ebenfalls nichts einzuwenden. Die Priorität heisst: Nicht Konsumenten und die Umwelt vor gesundheitlich problematischen Produkten schützen, sondern – absurd – Sondermüll-Produzenten und Öko-Schwindler vor Kritik schützen. Als ob wir nicht schon genug angepasste Medien hätten, welche mit freiwilliger journalistischer bzw. geistiger Selbstzensur dieser Forderung nachkämen.

Der moderne Pseudo-Konsumentenschutz (1)
Produkte-Deklaration (2)